Allgemeine Geschätsbedingungen.

Zwischen Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten Person, im folgenden "Auftraggeber" genannt,

und

Britta Henning in Funktion als gewerbetreibende Hufpflegerin
folgenden "Hufpfleger" genannt,

wird in Folge einer beidseitigen Erklärung folgender Werkvertrag abgeschlossen.

§1 Auftrag und Leistung

  1. Der Auftraggeber, beauftragt den Hufpfleger an einem in seinem Eigentum stehenden Huftier die Hufpflege oder die Anbringung eines Hufschutzes auszuführen.
  2. Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümer erteilt und gibt es keine offensichtlichen Anzeichen das dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht wird dessen Einverständniss vorausgesetzt.
  3. Der Hufpfleger verpflichtet sich die von ihm angebotene Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen, in einer Form die dem Huftier in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen

§2 Ort und Zeitpunkt

  1. Auftrageber und Hufpfleger erbringen Ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
  2. Der Hufpfleger erbringt seine Leistung nur wenn der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte Person anwesend ist.
  3. Eine Stornierung oder Änderung des Ort oder Zeitpunkt ist nur nach Bestätigung gültig.
  4. Verspätung durch unvorhersehbare Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von 1,5 Stunden akzeptiert werden.
  5. Kann eine Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadensersatz in maximaler Höhe des Auftragswert verlangt werden.
  6. Ein Schadensersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch Höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.

§3 Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer vom Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
  2. Ist der Eigentümer oder die von Ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der möglichen Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert gilt diese als gegeben.

§4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die auf der zur Zeit gültigen Preisliste angegebenen Preise. Etwaige Vergünstigungen haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit.
  2. Die Zahlung erfolgt sofort nach der Abnahme in Bar oder Euroscheck. Eine Zahlung durch Überweisung ist nur in Sonderfällen möglich. Diese hat binnen 10 Tagen zu erfolgen.

§5 Mit der Abnahme und Zahlung endet der Werkvertrag.

§6 Gewährleistung und Haftung

  1. Der Hufpfleger übernimmt eine Gewährleistung für seine Arbeit von 14 Tagen.
  2. Er haftet nur für Schäden die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen.
  3. Die Gewährleistung und die Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Huftiers in Bezug auf den Huf nicht folgegeleistet wird, das Tier über seine Natürliche Bestimmung hinaus belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder auf die möglichen Folgen im voraus hingewiesen wurden.
  4. Ein Mangel muß dem Hufpfleger sofort bekannt gegeben werden. Es muß Ihm, die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.
  5. Ein Schaden muß dem Hufpfleger unverzüglich gemeldet werden. Es muss Ihm, einer beauftragten Person sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.
  6. Schadensersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswert gesetzlich verlangt werden. Schadensersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsummen verlangt werden.

§7 Salvatorische Klausel

  1. Es gilt Deutsches Recht
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.