Allgemeine Geschätsbedingungen.
Zwischen Eigentümer
oder einer von Ihm beauftragten Person, im folgenden "Auftraggeber"
genannt,
und
Britta Henning in Funktion
als gewerbetreibende Hufpflegerin
folgenden "Hufpfleger" genannt,
wird in Folge einer
beidseitigen Erklärung folgender Werkvertrag abgeschlossen.
§1
Auftrag und Leistung
- Der Auftraggeber, beauftragt den
Hufpfleger an einem in seinem Eigentum stehenden Huftier die Hufpflege
oder die Anbringung eines Hufschutzes auszuführen.
- Wird der Auftrag durch einen Beauftragten
des Eigentümer erteilt und gibt es keine offensichtlichen
Anzeichen das dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht
wird dessen Einverständniss vorausgesetzt.
- Der Hufpfleger verpflichtet sich
die von ihm angebotene Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen,
in einer Form die dem Huftier in seiner natürlichen Bestimmung
gerecht wird, auszuführen
§2 Ort und Zeitpunkt
- Auftrageber und Hufpfleger erbringen
Ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort
und Zeitpunkt.
- Der Hufpfleger erbringt seine Leistung
nur wenn der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte Person
anwesend ist.
- Eine Stornierung oder Änderung
des Ort oder Zeitpunkt ist nur nach Bestätigung gültig.
- Verspätung durch unvorhersehbare
Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von
1,5 Stunden akzeptiert werden.
- Kann eine Leistung aus vorgenannten
Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadensersatz in
maximaler Höhe des Auftragswert verlangt werden.
- Ein Schadensersatz wird ausgeschlossen
bei einer Verhinderung durch Höhere Gewalt oder offensichtlicher
Unmöglichkeit.
§3 Abnahme
- Die Abnahme erfolgt sofort nach
Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer vom
Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
- Ist der Eigentümer oder die
von Ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der möglichen Abnahme
nicht mehr anwesend oder verhindert gilt diese als gegeben.
§4 Preise und Zahlung
- Es gelten die auf der zur Zeit
gültigen Preisliste angegebenen Preise. Etwaige Vergünstigungen
haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit.
- Die Zahlung erfolgt sofort nach
der Abnahme in Bar oder Euroscheck. Eine Zahlung durch Überweisung
ist nur in Sonderfällen möglich. Diese hat binnen 10
Tagen zu erfolgen.
§5 Mit der Abnahme
und Zahlung endet der Werkvertrag.
§6 Gewährleistung
und Haftung
- Der Hufpfleger übernimmt eine
Gewährleistung für seine Arbeit von 14 Tagen.
- Er haftet nur für Schäden
die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit seiner Arbeit
stehen.
- Die Gewährleistung und die
Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung
oder Haltung des Huftiers in Bezug auf den Huf nicht folgegeleistet
wird, das Tier über seine Natürliche Bestimmung hinaus
belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder
auf die möglichen Folgen im voraus hingewiesen wurden.
- Ein Mangel muß dem Hufpfleger
sofort bekannt gegeben werden. Es muß Ihm, die Möglichkeit
der Nachbesserung gegeben werden.
- Ein Schaden muß dem Hufpfleger
unverzüglich gemeldet werden. Es muss Ihm, einer beauftragten
Person sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung
des Schadens gegeben werden.
- Schadensersatz für einen Mangel
kann maximal in Höhe des Auftragswert gesetzlich verlangt
werden. Schadensersatz für einen Schaden kann maximal in
Höhe der gesetzlichen Mindestsummen verlangt werden.
§7 Salvatorische Klausel
- Es gilt
Deutsches Recht
- Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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